Satzung des

„Junggesellenverein & Männerreih Rosenhügel von 1923 e.V.“


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Junggesellenverein & Männerreih Rosenhügel von 1923“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Siegburg-Wolsdorf.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Nach Eintragung ins Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“.

 

§2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Aufrechterhalten der Tradition des Vereins. Darin inbegriffen:

(a) Durchführen der für den Mai üblichen Zeremonien wie Maibaumstellen, Maianschwenken, Krönung eines Maipaares, Pfingsteiersingen, Festumzug;

(b) Mitwirken bei dörflichen Festen und Veranstaltungen, darunter Kranzniederlegung, Prozession, Stadt-Putz-Tag, Adventsmarkt, Jubiläen von Wolsdorfer Vereinen und Institutionen;

(c) Unterstützung bei dörflichen Aktivitäten;

 (d) Förderung der Kameradschaft zwischen Wolsdorfer Junggesellen und auswärtigen Junggesellenvereinen durch gegenseitige Besuche der Maifeste mit Maikönigspaaren und Fähnrichen;

(e) Integration von Jugendlichen in das Vereinsleben.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen kann jede männliche Person, die sich den in §2 der Satzung genannten Zwecken verbunden fühlt und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag ist an den Vorstand zu stellen, der über eine Abstimmung entscheidet, ob der Antragsteller Mitglied im Verein werden darf. Sind im Falle einer Abstimmung mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder des Vorstandes für die Aufnahme des Antragstellers und erkennt der Antragsteller die Satzung an, so ist er als Mitglied in den Junggesellenverein & Männerreih Rosenhügel von 1923 aufgenommen.

(2) Als Rechte stehen dem Mitglied die Teilnahme an allen Veranstaltungen und Aktivitäten sowie das Wahlrecht zu und die Möglichkeit während einer Versammlung Anträge zu stellen.

(3) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Beitragsfreiheit besteht für

(a) Schüler,

(b) Ehrenmitglieder.

Den halben Mitgliedsbeitrag zahlen

                                               (c) Studenten,

                                               (d) Auszubildende.

Auf Beschluss des Vorstands kann eine personenbezogene Beitragsfreiheit oder Beitragsermäßigung ausgesprochen werden.

(4) Pflichten des Mitglieds sind nach Möglichkeit die Teilnahme an Veranstaltungen und Aktivitäten, Dienstbereitschaft im Sinne des Vereins, Zahlen des Mitgliedsbeitrages und anderer berechtigter Forderungen des Vereins, angemessenes Verhalten bei sämtlichen Veranstaltungen und Aktivitäten, die als Verein wahrgenommen werden, und das Anerkennen der Satzung.

(5) Die Mitgliedschaft endet

(a) im Todesfall,

(b) aus eigenen Beweggründen durch schriftliche Willenserklärung,

(c) durch Ausschluss:

1. Wer mehr als zwei Monate mit den Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, wird gemahnt. Werden danach die Beiträge nicht binnen eines Monats überwiesen, so entscheidet der Vorstand über den weiteren Verbleib des Gemahnten im Verein.

2. Wer durch unangemessenes Verhalten auffällt, kann durch eine
2/3 Mehrheit des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(6) Eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge ist nicht möglich.


§4 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

(1) der Vorstand,

(2) die Mitgliederversammlung.

 §5 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

(a) Geschäftsführender Vorstand

1. Erster Vorsitzender

2. Zweiter Vorsitzender

3. Erster Kassierer

(b) Erweiterter Vorstand

4. Stellvertretender Kassierer

5. Erster Schriftführer

6. Stellvertretender Schriftführer

(c) Beisitzer

7. Erster Fähnrich

8. Erster Kirmeswart

9. Zweiter Kirmeswart

10. Platzwart

11. - 14. bis zu 4 Beisitzern (inkl. eventuellem Jungendvertreter)

(2) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Kassierer. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, davon einer des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht eine höhere Mehrheit in der Satzung für eine Entscheidung verlangt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende kann sich durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten lassen und diesem seine Entscheidungsstimme bei Stimmengleichheit übertragen.

§6 Tätigkeit des Vorstandes

(1) Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Die im Interesse des Vereins entstehenden Auslagen eines beauftragten Mitglieds werden nach Prüfung durch den Vorstand ersetzt.

(2) Fähnriche haben Anwesenheitsrecht in Vorstandssitzungen. Der Vorstand bestimmt die weiteren Fähnriche.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.

 

§7 Einberufung des Vorstandes

(1) Der Vorstand tagt grundsätzlich quartalsweise im Vereinslokal. Das jeweilige Datum der Sitzung wird im Protokoll der vorhergehenden Sitzung festgehalten. Außerordentliche Sitzungen können vom 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit einer Frist von 3 Tagen einberufen werden. Vorstandssitzungen werden vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter protokolliert. Das Protokoll wird vom Protokollführer unterzeichnet und allen Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten Sitzung als Kopie zugestellt. Werden in dieser Sitzung keine Einwände erhoben, gilt das Protokoll als angenommen. Eventuelle Einwände sind zu protokollieren.

§8 Wahl des Vorstandes

(1) Die Wahl des Vorstandes ist von der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(2) Darüber hinaus werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Der geprüfte Kassenbericht ist auf der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand kommissarisch einen Ersatz für den Posten aus den Reihen der Mitglieder wählen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird der Posten zur Wahl gestellt mit einer Amtszeit bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl nach §8 Abs. (1).


§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich und zwar schriftlich mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Der Vereinsvorsitzende ist Vorsitzender der Mitgliederversammlung. Er kann bei Verhinderung von einem seiner Stellvertreter vertreten werden.
Mindestens 15 v.H. der Mitglieder können eine außerordentliche Versammlung unter Angabe von Gründen durch den Vorsitzenden einberufen lassen. Der Vorsitzende muss dem Antrag stattgeben.

 (2) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der Protokollführer wird aus den Reihen der Mitgliederversammlung gewählt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.


§10 Abstimmung in der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied stimmberechtigt. Es hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Eine Abstimmung oder Wahl wird per Handzeichen durchgeführt. Fordern mehr als 1/4            der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl, so ist diese als Urnenwahl durchzuführen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

§11 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen können nur durch eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Auflösung des Vereins muss von mindestens 3/4 der eingetragenen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins muss auf einer Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem „Förderverein Pauline von  Mallinckrodt e.V.“ in Siegburg-Wolsdorf zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§13 Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand ist als Sitz des Vereins Siegburg.

  

Siegburg, 01.04.2016