Beitragsordnung

Beitragsordnung (BTO)

des Junggesellenverein und Männerreih Rosenhügel von 1923 e.V. 

 

Die zugrundeliegende Beitragsordnung wurde beschlossen am 01.04.2016 auf der e.V. Gründungssitzung.

Die letzte Änderung der Beitragsordnung wurde am 11.03.2023 auf der Mitgliederhauptversammlung mit Wirkung zum 01.01.2024 gemäß §1 (2) BTO beschlossen und ersetzt die am 20.11.2021 beschlossene Version. 

 

§1 Änderung der Beitragsordnung

  1. Es gilt die Vereinssatzung. Diese regelt die Aufstellung der Beitragssätze sowie die prinzipielle Beitragspflicht. Die Beitragsordnung darf nicht in Widerspruch zur Vereinssatzung stehen.
  2. Eine Änderung der aktuellen Beitragsordnung darf nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür wird die einfache Abstimmungsmehrheit benötigt. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Geschäftsjahr.
  3. Die Änderungen der Beitragsordnung sind gesondert - neben dem Protokoll der Mitgliederversammlung - durch den Vorstand den Mitgliedern bekannt zu geben. 

 

§2 Beitragspflicht

  1. Die Beitragspflicht besteht für alle Mitglieder des Vereins.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird für jedes angefangene Geschäftsjahr des Vereins fällig. Die Festlegung des Geschäftsjahres erfolgt in der Vereinssatzung.
  3. Für die Feststellung des Beitragssatzes gilt die jeweils aktuelle Vereinssatzung. Demnach besteht für Schüler und Ehrenmitglieder eine Beitragsfreiheit. Ebenso zahlen Studenten und Auszubildende einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag.
  4. Eine Aufnahmegebühr entfällt. 

 

§3 Beitragsfälligkeit, Beitragssätze, Zahlungsweise & Leistungswandlung

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 01.03. eines jeden Jahres der Mitgliedschaft mit dem Beitragssatz gemäß der aktuellen Beitragsordnung zu diesem Zeitpunkt zu zahlen.
  2. Der allgemeine Jahresbeitrag für Mitglieder beträgt 50,00 €.

Folgende Beitragssätze sind gemäß Vereinssatzung anzuwenden:

Beitragssatz 100%

50,00 €Vollmitglieder  

Beitragssatz 50%

25,00 €  ermäßigter Beitragssatz für Studenten und Auszubildende, beide Gruppen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr

Beitragssatz 0%

00,00 €Schüler bis zum vollendeten 27. Lebensjahr  sowie Ehrenmitglieder und  anerkannte Härtefälle nach BTO §5

Details zur Minderung bzw. Ermäßigung von Beitragssätzen regelt BTO §4.

  1. Der aus den Beitragssätzen resultierende Jahresbeitrag wird auf das Vereinskonto überwiesen. Dies geschieht durch Lastschrifteinzug.
  2. Bei Mitgliedern, die vor dem 06.04.2019 eingetreten sind, kann die Zahlung auch durch Überweisung erfolgen. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis zum 01. März eines jeden Mitgliedsjahres auf das Beitragskonto des Vereins.
  3. Sollten technische Gründe eine Ausnahmeregelung der Zahlungsweise erforderlich machen, so sind durch das betroffene Mitglied entsprechende Maßnahmen mit dem kassenführenden Vorstand abzustimmen.
  4. Alle Zahlungen erfolgen an das Vereinskonto für Beitragszahlungen (s. „Weitere Hinweise“).
  5. Vereinsbekleidung-Startpaket

Unabhängig von vorausstehenden Bestimmungen können Beiträge für das Jahr des Beitritts nach der Mitgliedsaufnahme ersatzweise auf Anweisung des Vorstands in bar kassiert werden. Als Gegenleistung erhält das Neumitglied dann Vereinsbekleidung im adäquaten Wert des Beitrags nach Wahl des Vorstands.

Sofern einem Mitglied der Beitragssatz von 0,00% zugeordnet wurde, hat das Mitglied die Möglichkeit bei einer einmaligen, freiwilligen Zahlung in Höhe von 50% des Beitrags im ersten Mitgliedsjahr das Bekleidungsstartpaket zu erwerben.

  1. Der Beitragssatz im ersten Jahr der Mitgliedschaft ist unabhängig von der Anzahl der verbleibenden Jahrestage in voller Höhe zu entrichten.
  2. Überzahlungen von Jahresbeiträgen werden zugunsten folgender Jahresbeiträge einbehalten und angerechnet, sofern die Jahresbeiträge nicht dem Mitgliedsjahr eindeutig zugeordnet werden können.

Werden vom Mitglied noch Jahresbeiträge geschuldet, so werden alle Beitragszahlungen auf diese vorrangig angerechnet, beginnend bei der jeweils jüngsten bestehenden Beitragsschuld.

Auf Antrag an den Vorstand werden Überzahlungen, welche folgenden Jahresbeiträgen angerechnet werden, dem Mitglied erstattet. 

 

§4 Voraussetzungen für die Anwendung eines geminderten Beitragssatzes

  1. Für eine Ermäßigung bzw. Beitragsfreiheit für Schüler, Studierende und Auszubildende in Vollzeit sowie Ehrenmitglieder ist ein entsprechender, aktueller Urkundennachweis, der den Grund der Beitragsminderung belegt, dem kassenführenden Vorstand jährlich – oder im Jahr des Beitritts beim Aufnahmeantrag – als Kopie zu übermitteln.

Bei Ehrenmitgliedern kann auf den jährlichen Nachweis verzichtet werden.

Ohne Vorlage des Nachweises wird der Beitrag des Mitglieds mit einem Beitragssatz von 100% veranschlagt.

  1. Die Anerkennung auf Ermäßigung für Schüler, Studierende und Auszubildende ist auf die Vollendung des 27. Lebensjahres begrenzt.
  2. Für eine ermäßigte Beitragserhebung gilt der in BTO §3 (1) festgelegte Stichtag der Beitragserhebung für das Gesamtjahr.

Entfällt nach dem Stichtag der Beitragszahlung im fortlaufenden Geschäftsjahr der Ermäßigungsgrund, so besteht der festgestellte Status zum Stichtag des Jahres nach BTO §3 (1) für das restliche Geschäftsjahr fort. 

 

               

§5 Umgang mit Härtefallregelungen 

 

  1. Voraussetzungen für einen Härtefall

Eine Härtefall kann vorliegen, wenn durch den Grund des Härtefalls das Vereinsmitglied erheblich in seinem eigenen finanziellen Rahmen belegbar ungünstig benachteiligt wird.

  1. Antragstellung

Über Härtefallanträge entscheidet der Vorstand gemäß §5 (1). Ein begründeter Antrag auf einen Härtefall ist dem Vorstand schriftlich mit nachvollziehbarer Begründung einzureichen. Der Nachweis der erheblich finanziellen Benachteiligung ist dem Vorstand bei Aufforderung zu erbringen.

  1. Auswirkung eines zugestimmten Härtefalls

Wird einem Härtefall zugestimmt, verzichtet der Verein entweder teilweise oder ganz auf die Zahlung des Jahresbeitrags oder der Vorstand beschließt eine Stundung des Jahresbeitrags.

  1. Das Entfallen der Voraussetzung, auf die sich ein Härtefall begründet, ist dem Vorstand unverzüglich vom Mitglied mitzuteilen. Ist das Mitglied nicht mehr als beitragsermäßigt oder befreit zu behandeln, so gilt der festgestellte Status zum Stichtag des Jahres nach BTO §3 (1).
  2. Härtefallregelungen sind zu befristen. Die Befristung eines Härtefalls ist spätestens nach 3 Jahren erneut zu prüfen.   

Sofern die Anerkennung eines Härtefalls aus einer Arbeitslosigkeit resultiert, ist eine maximale Befristung bis zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

  1. Die Entscheidung des Vorstands ist dem antragstellenden Mitglied schriftlich unter Angabe des Beschlussergebnisses, einer Zustimmungs-/Ablehnungsbegründung mitzuteilen. Bei positivem Entscheid ist ebenfalls die Befristung sowie der Hinweis der Mitteilung bei Wegfall des Härtefallgrundes zu ergänzen.

Im Fall einer Stundung ist dem Mitglied auch das Zahlungsziel oder ein Zahlungsplan mitzuteilen.

  1. Sofern das Mitglied nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe dem Beschluss widerspricht, gilt der Entscheid als angenommen. 

 

§6 Beitragsätze für Vorstandsmitglieder und weiteren Funktionen

  1. Die Mitarbeit im Vereinsvorstand sowie die Beauftragung eines Mitglieds durch den Vereinsvorstand eine Funktion oder einen Arbeitseinsatz im Rahmen des Vereinslebens zu übernehmen, stellt keinen Ermäßigungsgrund des Beitragssatzes dar und wird daher als Befreiungs- oder Ermäßigungsgrund ausgeschlossen.

Sämtliche Arbeiten im Vorstand sowie die vom Vorstand an Mitgliedern vergebenen Arbeitsaufträge sind ausschließlich ehrenamtlich und ohne Bezahlung oder Erlassung des jährlichen Mitgliedsbeitrages zu bewerkstelligen.

  1. Für das Vereinsleben eingesetzte Verbrauchsmaterialien und monetäre Einsätze können nicht mit den Beitragszahlungen verrechnet werden. Jedoch kann der Verein Auslagen nach vorheriger Absprache zwischen Vorstand und dem in Vorleistung getretenen Mitglied nach Einreichung der Abrechnungsunterlagen ersetzen. 

 

               

§7 Zahlungsverzug, Mahngebühren und Stundung

  1. Sofern ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 8 Monate mit dem am längsten geschuldeten Mitgliedsbeitrag in Verzug ist, tritt das Mahnverfahren in Kraft.

Es gilt die Vereinssatzung nach §3 Abs. 5 unter der Berücksichtigung der in diesem Absatz niedergelegten Regelungen.

  1. Besteht ein Schuldverhältnis durchgehend mehr als 36 Monate, so wird die Mitgliedschaft von Vereinsseite beendet.
  2. Für jede Mahnung wird eine Aufwandpauschale von 5,00 € berechnet. Aus Kulanzgründen kann auf die Aufwandpauschale verzichtet oder diese reduziert werden.
  3. Auf schriftlichen Antrag des gemahnten Mitglieds können durch den Vorstand die geschuldeten Zahlungen gestundet werden, sofern die Gründe des Zahlungsverzugs vom gemahnten Mitglied plausibel dargelegt werden und sich daraus ein Stundungsgrund ergibt. Der befürwortete Stundungsbeschluss beinhaltet ein Zahlungsziel oder Zahlungsplan.

Es tritt die Härtefallregelung gemäß §5 in Kraft.

Sofern das Mitglied nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe dem Beschluss widerspricht, gilt der Entscheid als angenommen. 

 

§8 Beendigung der Beitragszahlung

  1. Die Pflicht der Jahresbeitragszahlung endet mit Ausscheiden des Mitglieds aus dem Junggesellenverein gemäß der Vereinsatzung §3 Abs.5.
  2. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt gemäß Vereinssatzung keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge für das Jahr des Ausscheidens.

Vorauszahlungen für künftige Jahre werden erstattet, sofern diese nicht als Deckung ausstehender Forderungen seitens des Vereins herangezogen werden.

  1. Geschuldete Zahlungen eines ausgeschiedenen Mitglieds bleiben bestehen. Dies gilt auch für einen geschuldeten Jahresbeitrag für das Jahr, in dem das Mitglied ausscheidet.

Gestundete Beitragszahlungen und Mahngebühren bleiben ebenfalls nach Ausscheiden bestehen.

Bestehen noch nicht geleistete Beitragszahlungen sowie daraus resultierende Nebenkosten nach Beendigung der Mitgliedschaft, so verhindern diese einen Wiedereintritt. 

 

               

§9 Schlussbestimmungen

  1. Anderweitige Beiträge als die Mitgliederjahresbeiträge, z.B. für gemeinsame Ausflüge,  - außer der in §9 (2) eingetragenen Fälle - sind in der Beitragsordnung nicht geregelt. Sie werden individuell pro Veranstaltung und/oder Teilnahme erhoben.
  2. Weitere Einträge: Keine 

 

Weitere Hinweise

Die Änderung der Hinweise in diesem Abschnitt bedarf keines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die gemachten Angaben haben rein informativen Charakter und dürfen der voraus stehenden Ordnung weder widersprechen noch diese ordnungsmäßig ergänzen.

 

  1. Für Härtefallregelungen nach BTO §5 steht ein entsprechendes Antragsformular bereit. 

 

Beschlussfassung gemäß Protokoll der Hauptversammlung vom 11.03.2023, stellvertretend für die Mitgliederversammlung bestätigt durch den 1. Vorsitzenden 

 

Siegburg, den 13.11.2023 

              gez. Bernd Junkersfeld